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verkehrssicherungspflicht

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen gezeigt.

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verkehrssicherungspflicht [2017/08/14 12:27]
brodesser [2 Verkehrssicherungspflicht]
verkehrssicherungspflicht [2017/08/14 12:28]
brodesser [3 Bemessung von Sanitätswachdiensten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht]
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 (3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.“ (3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.“
  
-„Versicherte Personen“ im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften sind hier zunächst die Beschäftigten des Unternehmers. Unklar bleibt damit, wie die Teilnehmer an Veranstaltungen des Unternehmers hier zu bewerten sind - schließlich sind sie keine Beschäftigten des Unternehmers und unterliegen auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Frage lässt sich aus dem Sinn und dem Wortlaut der Unfallverhütungsvorschriften nicht eindeutig auflösen; lediglich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die für die gesetzliche Unfallversicherung bei den öff.-rechtl. Religionsgemeinschaften und Kirchen zuständig ist, rät hierzu an, bei der Bemessung der Anzahl der Ersthelfer und des Sanitätswachdienstes auch die „Teilnehmer“ an Veranstaltungen mit zu berücksichtigen. Ein verantwortungsbewusster Veranstalter wird jedoch bei der Planung seiner Veranstaltung die Besucher mit in seine Kalkulationen einbeziehen.+„Versicherte Personen“ im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften sind hier zunächst die Beschäftigten des Unternehmers. Unklar bleibt damit, wie die Teilnehmer an Veranstaltungen des Unternehmers hier zu bewerten sind - schließlich sind sie keine Beschäftigten des Unternehmers und unterliegen auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Frage lässt sich aus dem Sinn und dem Wortlaut der Unfallverhütungsvorschriften nicht eindeutig auflösen; lediglich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die für die gesetzliche Unfallversicherung bei den öff.-rechtl. Religionsgemeinschaften und Kirchen zuständig ist, rät hierzu an, bei der Bemessung der Anzahl der Ersthelfer und des Sanitätswachdienstes auch die „Teilnehmer“ an Veranstaltungen mit zu berücksichtigen.((z.B.  Unterweisungshilfe  „Erste  Hilfe“  der  Evangelischen  Fachstelle  für  Arbeits-  und  Gesundheitsschutz (EFAS) vom Juli 2010)) Ein verantwortungsbewusster Veranstalter wird jedoch bei der Planung seiner Veranstaltung die Besucher mit in seine Kalkulationen einbeziehen.
  
 ===== 4 Planungsgrundsätze ===== ===== 4 Planungsgrundsätze =====
verkehrssicherungspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2018/08/25 10:53 von brodesser