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verkehrssicherungspflicht [2017/08/14 12:26] brodesser [2 Verkehrssicherungspflicht] |
verkehrssicherungspflicht [2017/08/14 12:28] brodesser [3 Bemessung von Sanitätswachdiensten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht] |
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Anders also als bei der Gefährdungsbeurteilung von Großveranstaltungen, | Anders also als bei der Gefährdungsbeurteilung von Großveranstaltungen, | ||
- | Besondere Regelungen für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht und die zu treffenden Vorsorgemaßnahmen bestehen zunächst einmal nicht; hier wird vielmehr auf „das Übliche“ abgehoben. Für Gewerbebetriebe gilt jedoch insofern eine Besonderheit: | + | Besondere Regelungen für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht und die zu treffenden Vorsorgemaßnahmen bestehen zunächst einmal nicht; hier wird vielmehr auf „das Übliche“ abgehoben. Für Gewerbebetriebe gilt jedoch insofern eine Besonderheit: |
Zu beachten ist: die UVV’en gelten immer gegenüber dem Veranstalter. Die Verkehrssicherungspflicht kann zwar auch auf Dritte übertragen werden, der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige behält aber die Kontrollpflicht (BGH 22.01.2008 - VI ZR 126/07). Dies folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass nur Aufgaben, aber nicht Verantwortung delegiert werden können. | Zu beachten ist: die UVV’en gelten immer gegenüber dem Veranstalter. Die Verkehrssicherungspflicht kann zwar auch auf Dritte übertragen werden, der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige behält aber die Kontrollpflicht (BGH 22.01.2008 - VI ZR 126/07). Dies folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass nur Aufgaben, aber nicht Verantwortung delegiert werden können. | ||
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(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, | (3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, | ||
- | „Versicherte Personen“ im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften sind hier zunächst die Beschäftigten des Unternehmers. Unklar bleibt damit, wie die Teilnehmer an Veranstaltungen des Unternehmers hier zu bewerten sind - schließlich sind sie keine Beschäftigten des Unternehmers und unterliegen auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Frage lässt sich aus dem Sinn und dem Wortlaut der Unfallverhütungsvorschriften nicht eindeutig auflösen; lediglich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, | + | „Versicherte Personen“ im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften sind hier zunächst die Beschäftigten des Unternehmers. Unklar bleibt damit, wie die Teilnehmer an Veranstaltungen des Unternehmers hier zu bewerten sind - schließlich sind sie keine Beschäftigten des Unternehmers und unterliegen auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Frage lässt sich aus dem Sinn und dem Wortlaut der Unfallverhütungsvorschriften nicht eindeutig auflösen; lediglich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, |
===== 4 Planungsgrundsätze ===== | ===== 4 Planungsgrundsätze ===== |