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verkehrssicherungspflicht

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen gezeigt.

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verkehrssicherungspflicht [2017/08/14 12:26]
brodesser [2 Verkehrssicherungspflicht]
verkehrssicherungspflicht [2017/08/14 12:28]
brodesser [3 Bemessung von Sanitätswachdiensten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht]
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 Anders also als bei der Gefährdungsbeurteilung von Großveranstaltungen, die insbesondere auf mögliche außergewöhnliche Situationen abhebt, steht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die bestimmungsgemäße Benutzung im Vordergrund. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft demzufolge nicht die Bewältigung von Situationen, die durch außergewöhnliche, insbesondere vom Veranstalter nicht zu vertretende Ereignisse eintreten, sondern die ganz alltägliche Gefahr, die Jedermann treffen kann alleine durch die Tatsache, dass er eine bestimmte Tätigkeit durchführt oder sich an einem bestimmten, an sich nicht besonders gefährdenden Ort aufhält. Anders also als bei der Gefährdungsbeurteilung von Großveranstaltungen, die insbesondere auf mögliche außergewöhnliche Situationen abhebt, steht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die bestimmungsgemäße Benutzung im Vordergrund. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft demzufolge nicht die Bewältigung von Situationen, die durch außergewöhnliche, insbesondere vom Veranstalter nicht zu vertretende Ereignisse eintreten, sondern die ganz alltägliche Gefahr, die Jedermann treffen kann alleine durch die Tatsache, dass er eine bestimmte Tätigkeit durchführt oder sich an einem bestimmten, an sich nicht besonders gefährdenden Ort aufhält.
  
-Besondere Regelungen für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht und die zu treffenden Vorsorgemaßnahmen bestehen zunächst einmal nicht; hier wird vielmehr auf „das Übliche“ abgehoben. Für Gewerbebetriebe gilt jedoch insofern eine Besonderheit: hier wird der Inhalt der zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten durch die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der gewerblichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallkassen der öffentlichen Hand konkretisiert. Da eine Vielzahl von Sanitätswachdiensten des DRK aber gerade auch bei gewerblichen Veranstaltungen (Volksfeste, Sportveranstaltungen, Festivals, Zeltfeste etc.) angefordert wird, erlangen diese Unfallverhütungsvorschriften Bedeutung auch für die Bemessung des Sanitätswachdienstes; für andere Veranstaltungen können sie als Anhalt herangezogen werden.+Besondere Regelungen für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht und die zu treffenden Vorsorgemaßnahmen bestehen zunächst einmal nicht; hier wird vielmehr auf „das Übliche“ abgehoben. Für Gewerbebetriebe gilt jedoch insofern eine Besonderheit: hier wird der Inhalt der zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten durch die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der gewerblichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallkassen der öffentlichen Hand konkretisiert. Da eine Vielzahl von Sanitätswachdiensten des DRK aber gerade auch bei gewerblichen Veranstaltungen (Volksfeste, Sportveranstaltungen, Festivals, Zeltfeste etc.) angefordert wird, erlangen diese Unfallverhütungsvorschriften Bedeutung auch für die Bemessung des Sanitätswachdienstes; für andere Veranstaltungen können sie als Anhalt((z.B. als „anerkannte Regeln der Technik“)) herangezogen werden.
  
 Zu beachten ist: die UVV’en gelten immer gegenüber dem Veranstalter. Die  Verkehrssicherungspflicht kann zwar auch auf Dritte übertragen werden, der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige behält aber die Kontrollpflicht (BGH 22.01.2008 - VI ZR 126/07). Dies folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass nur Aufgaben, aber nicht Verantwortung delegiert werden können. Zu beachten ist: die UVV’en gelten immer gegenüber dem Veranstalter. Die  Verkehrssicherungspflicht kann zwar auch auf Dritte übertragen werden, der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige behält aber die Kontrollpflicht (BGH 22.01.2008 - VI ZR 126/07). Dies folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass nur Aufgaben, aber nicht Verantwortung delegiert werden können.
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 (3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.“ (3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.“
  
-„Versicherte Personen“ im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften sind hier zunächst die Beschäftigten des Unternehmers. Unklar bleibt damit, wie die Teilnehmer an Veranstaltungen des Unternehmers hier zu bewerten sind - schließlich sind sie keine Beschäftigten des Unternehmers und unterliegen auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Frage lässt sich aus dem Sinn und dem Wortlaut der Unfallverhütungsvorschriften nicht eindeutig auflösen; lediglich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die für die gesetzliche Unfallversicherung bei den öff.-rechtl. Religionsgemeinschaften und Kirchen zuständig ist, rät hierzu an, bei der Bemessung der Anzahl der Ersthelfer und des Sanitätswachdienstes auch die „Teilnehmer“ an Veranstaltungen mit zu berücksichtigen. Ein verantwortungsbewusster Veranstalter wird jedoch bei der Planung seiner Veranstaltung die Besucher mit in seine Kalkulationen einbeziehen.+„Versicherte Personen“ im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften sind hier zunächst die Beschäftigten des Unternehmers. Unklar bleibt damit, wie die Teilnehmer an Veranstaltungen des Unternehmers hier zu bewerten sind - schließlich sind sie keine Beschäftigten des Unternehmers und unterliegen auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Frage lässt sich aus dem Sinn und dem Wortlaut der Unfallverhütungsvorschriften nicht eindeutig auflösen; lediglich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die für die gesetzliche Unfallversicherung bei den öff.-rechtl. Religionsgemeinschaften und Kirchen zuständig ist, rät hierzu an, bei der Bemessung der Anzahl der Ersthelfer und des Sanitätswachdienstes auch die „Teilnehmer“ an Veranstaltungen mit zu berücksichtigen.((z.B.  Unterweisungshilfe  „Erste  Hilfe“  der  Evangelischen  Fachstelle  für  Arbeits-  und  Gesundheitsschutz (EFAS) vom Juli 2010)) Ein verantwortungsbewusster Veranstalter wird jedoch bei der Planung seiner Veranstaltung die Besucher mit in seine Kalkulationen einbeziehen.
  
 ===== 4 Planungsgrundsätze ===== ===== 4 Planungsgrundsätze =====
verkehrssicherungspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2018/08/25 10:53 von brodesser