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verkehrssicherungspflicht

Unterschiede

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verkehrssicherungspflicht [2017/08/13 16:01]
brodesser [3 Bemessung von Sanitätswachdiensten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht]
verkehrssicherungspflicht [2017/08/14 12:27]
brodesser [2 Verkehrssicherungspflicht]
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 ===== 2 Verkehrssicherungspflicht ===== ===== 2 Verkehrssicherungspflicht =====
  
-Verkehrssicherungspflichten sind nicht gesetzlich geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Hiernach ist verkehrssicherungspflichtig, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann, oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt. Dabei wird von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können.+Verkehrssicherungspflichten((Siehe hierzu bspw.: http://www.juraforum.de/lexikon/verkehrssicherungspflicht)) sind nicht gesetzlich geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Hiernach ist verkehrssicherungspflichtig, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann, oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt. Dabei wird von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können.
 Anders also als bei der Gefährdungsbeurteilung von Großveranstaltungen, die insbesondere auf mögliche außergewöhnliche Situationen abhebt, steht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die bestimmungsgemäße Benutzung im Vordergrund. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft demzufolge nicht die Bewältigung von Situationen, die durch außergewöhnliche, insbesondere vom Veranstalter nicht zu vertretende Ereignisse eintreten, sondern die ganz alltägliche Gefahr, die Jedermann treffen kann alleine durch die Tatsache, dass er eine bestimmte Tätigkeit durchführt oder sich an einem bestimmten, an sich nicht besonders gefährdenden Ort aufhält. Anders also als bei der Gefährdungsbeurteilung von Großveranstaltungen, die insbesondere auf mögliche außergewöhnliche Situationen abhebt, steht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die bestimmungsgemäße Benutzung im Vordergrund. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft demzufolge nicht die Bewältigung von Situationen, die durch außergewöhnliche, insbesondere vom Veranstalter nicht zu vertretende Ereignisse eintreten, sondern die ganz alltägliche Gefahr, die Jedermann treffen kann alleine durch die Tatsache, dass er eine bestimmte Tätigkeit durchführt oder sich an einem bestimmten, an sich nicht besonders gefährdenden Ort aufhält.
  
-Besondere Regelungen für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht und die zu treffenden Vorsorgemaßnahmen bestehen zunächst einmal nicht; hier wird vielmehr auf „das Übliche“ abgehoben. Für Gewerbebetriebe gilt jedoch insofern eine Besonderheit: hier wird der Inhalt der zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten durch die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der gewerblichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallkassen der öffentlichen Hand konkretisiert. Da eine Vielzahl von Sanitätswachdiensten des DRK aber gerade auch bei gewerblichen Veranstaltungen (Volksfeste, Sportveranstaltungen, Festivals, Zeltfeste etc.) angefordert wird, erlangen diese Unfallverhütungsvorschriften Bedeutung auch für die Bemessung des Sanitätswachdienstes; für andere Veranstaltungen können sie als Anhalt herangezogen werden.+Besondere Regelungen für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht und die zu treffenden Vorsorgemaßnahmen bestehen zunächst einmal nicht; hier wird vielmehr auf „das Übliche“ abgehoben. Für Gewerbebetriebe gilt jedoch insofern eine Besonderheit: hier wird der Inhalt der zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten durch die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der gewerblichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallkassen der öffentlichen Hand konkretisiert. Da eine Vielzahl von Sanitätswachdiensten des DRK aber gerade auch bei gewerblichen Veranstaltungen (Volksfeste, Sportveranstaltungen, Festivals, Zeltfeste etc.) angefordert wird, erlangen diese Unfallverhütungsvorschriften Bedeutung auch für die Bemessung des Sanitätswachdienstes; für andere Veranstaltungen können sie als Anhalt((z.B. als „anerkannte Regeln der Technik“)) herangezogen werden.
  
 Zu beachten ist: die UVV’en gelten immer gegenüber dem Veranstalter. Die  Verkehrssicherungspflicht kann zwar auch auf Dritte übertragen werden, der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige behält aber die Kontrollpflicht (BGH 22.01.2008 - VI ZR 126/07). Dies folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass nur Aufgaben, aber nicht Verantwortung delegiert werden können. Zu beachten ist: die UVV’en gelten immer gegenüber dem Veranstalter. Die  Verkehrssicherungspflicht kann zwar auch auf Dritte übertragen werden, der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige behält aber die Kontrollpflicht (BGH 22.01.2008 - VI ZR 126/07). Dies folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass nur Aufgaben, aber nicht Verantwortung delegiert werden können.
verkehrssicherungspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2018/08/25 10:53 von brodesser