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verkehrssicherungspflicht

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen gezeigt.

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verkehrssicherungspflicht [2017/08/13 16:01]
brodesser [3 Bemessung von Sanitätswachdiensten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht]
verkehrssicherungspflicht [2017/08/14 12:26]
brodesser [2 Verkehrssicherungspflicht]
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 ===== 2 Verkehrssicherungspflicht ===== ===== 2 Verkehrssicherungspflicht =====
  
-Verkehrssicherungspflichten sind nicht gesetzlich geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Hiernach ist verkehrssicherungspflichtig, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann, oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt. Dabei wird von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können.+Verkehrssicherungspflichten((Siehe hierzu bspw.: http://www.juraforum.de/lexikon/verkehrssicherungspflicht)) sind nicht gesetzlich geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Hiernach ist verkehrssicherungspflichtig, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann, oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt. Dabei wird von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können.
 Anders also als bei der Gefährdungsbeurteilung von Großveranstaltungen, die insbesondere auf mögliche außergewöhnliche Situationen abhebt, steht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die bestimmungsgemäße Benutzung im Vordergrund. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft demzufolge nicht die Bewältigung von Situationen, die durch außergewöhnliche, insbesondere vom Veranstalter nicht zu vertretende Ereignisse eintreten, sondern die ganz alltägliche Gefahr, die Jedermann treffen kann alleine durch die Tatsache, dass er eine bestimmte Tätigkeit durchführt oder sich an einem bestimmten, an sich nicht besonders gefährdenden Ort aufhält. Anders also als bei der Gefährdungsbeurteilung von Großveranstaltungen, die insbesondere auf mögliche außergewöhnliche Situationen abhebt, steht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die bestimmungsgemäße Benutzung im Vordergrund. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft demzufolge nicht die Bewältigung von Situationen, die durch außergewöhnliche, insbesondere vom Veranstalter nicht zu vertretende Ereignisse eintreten, sondern die ganz alltägliche Gefahr, die Jedermann treffen kann alleine durch die Tatsache, dass er eine bestimmte Tätigkeit durchführt oder sich an einem bestimmten, an sich nicht besonders gefährdenden Ort aufhält.
  
verkehrssicherungspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2018/08/25 10:53 von brodesser