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Bezuschussung der Ausbildung zum ehrenamtlichen Rettungssanitäter im Bevölkerungsschutz

Vorbemerkung

Während die Ausbildung zum Sanitäter und auch die Ausbildung zum Rettungshelfer (NRW) für ehrenamtliche Einsatzkräfte in der Freizeit erreichbar ist, kann dies für die Ausbildung zum Rettungssanitäter wegen ihrer Dauer in der Regel so nicht mehr erfolgen. Die Ausbildung - mit einer Gesamtdauer von mindestens 520 Stunden, also drei Monaten bei einer üblichen Monatsarbeitszeit von ca. 160 Stunden - umfasst damit einen Zeitraum, der durch Einsatz von Urlaubszeiten etc. nicht mehr abgedeckt werden kann. Darüber hinaus gebietet es die Fürsorgepflicht der Leitungskräfte gegenüber ihren Einsatzkräften, nicht über Jahre hinweg einen großen Teil von deren Erholungsurlaub für Ausbildungen und Praktika zu verplanen.

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter wird daher für ehrenamtliche Kräfte in aller Regel nicht berufsbegleitend, sondern nur zwischen verschiedenen Lebensabschnitten (z.B. nach dem Schulabschluss bis zum Beginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums) erfolgen können. Für Studenten bietet sich möglicherweise auch die Chance, in den sog. „langen“ Semesterferien im Sommer die Rettungssanitäterausbildung zu absolvieren.

Eine weitere Möglichkeit, die durch den Bundesfreiwilligendienst eröffnet wird, soll am Ende dieses Textes noch vorgestellt werden.

Kosten

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist nicht kostenfrei. Sowohl die Rettungsdienstschulen - für Fachlehrgang und Abschlusslehrgang mit der Prüfung - als teilweise auch die Kliniken für das Klinikpraktikum verlangen für die Ausbildung Entgelte, die aufgebracht werden müssen. Dagegen ist das Rettungswachenpraktikum in aller Regel unentgeltlich.

Bezuschussung bei einer späteren ehrenamtlichen Tätigkeit im Rettungsdienst

Soweit Einsatzkräfte sich bereit erklären, später ehrenamtlich im Rettungsdienst mitzuwirken, bieten einige Rettungsdienste die Möglichkeit, die Ausbildungskosten voll oder anteilig zu übernehmen. Dies geschieht üblicherweise auf der Grundlage von Einzelabsprachen; in vielen Fällen ist dies mit der Verpflichtung verbunden, über einen bestimmten Zeitraum (üblich sind fünf Jahre) eine bestimmte Anzahl von Schichten pro Jahr ehrenamtlich im Rettungsdienst mitzuwirken.

Bezuschussung durch den Bund für die Mitwirkung als Rettungssanitäter in einer Einsatzeinheit

Eine weitere Möglichkeit bietet sich dann, wenn die Rotkreuzgemeinschaft, in der die Einsatzkraft mitwirkt, mit einem bundeseigenen Sanitätsfahrzeug (KTW-B oder GW-San) ausgestattet ist. Der Bund stellt nämlich für diese Fahrzeuge Ausbildungsmittel zur Verfügung, mit deren Hilfe ehrenamtliche Rettungssanitäter/innen ausgebildet werden können. Diese Ausbildungshilfe ist von der Anzahl und der Höhe her jedoch beschränkt.

Anzahl

Es werden bezuschusst:

Fahrzeugtyp Anzahl der Ausbildungen
KTW-B 2
GW-San 12

Zuschusshöhe

Erstattet werden nur die reinen Lehrgangskosten. Weitere Folgekosten (z.B. Reisekosten, fortgewährte Leistungen, Erste-Hilfe-Ausbildung, ärztliche Untersuchungen u. ä.) werden nicht vom Bund erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt „spitz“ gegen Belegnachweis und muss durch das Abschlusszeugnis und Rechnungen nachgewiesen werden.

Achtung: der Bund regelt diese Kostenerstattung jährlich neu mit seinem sog. "Bewirtschaftungsrundschreiben". Da somit jährlich Veränderungen eintreten können, empfiehlt es sich, vor Inanspruchnahme von Bundesmitteln die im jeweiligen Jahr geltenden Modalitäten zu überprüfen.

Rückzahlungsverpflichtung bei Einstellung der Tätigkeit im Bevölkerungsschutz

Auch bei dieser Bundesbezuschussung wird eine Mindestdauer für die spätere Mitwirkung im Bevölkerungsschutz vereinbart und vertraglich abgesichert. Bei einer Beendigung des Dienstes vor Ablauf von fünf Jahren ist der Bundeszuschuss anteilig zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung beträgt dann, wenn die Einsatzkraft nicht mehr für Ausbildungen, EInsätze oder Übungen auf einem bundesfinanzierten Einsatzfahrzeug zur Verfügung steht, vor Ablauf von

1 Jahr 100%
2 Jahren 80%
3 Jahren 60%
4 Jahren 40%
5 Jahren 20%

Antragsverfahren

Hier wird im Folgenden das in NRW geltende Verfahren dargestellt; für andere Bundesländer bitte örtlich erfragen!

Soll der Bundeszuschuss zur Rettungssanitäterausbildung in Anspruch genommen werden, wird eine entsprechende Mittelanmeldung - siehe hierzu die Vorgaben im oben erwähnten Bewirtschaftungsrundschreiben - über den Kreisverband bei der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde (Kreis/krsfr. Stadt) vorgenommen. Es empfiehlt sich, bereits bei dieser Mittelanmeldung formlos eine Bestätigung über das Vorhandensein der erforderlichen Praktikumsplätze (Klinikum, Rettungswachenpraktikum) beizufügen. Die Katastrophenschutzbehörde fordert dann die Ausgabemittel bei der Bezirksregierung an. Dieses Verfahren soll dazu dienen, den Mittelbedarf über Kreisgrenzen hinweg auszugleichen und Mehr- oder Minderbedarfe in einzelnen Kommunen miteinander zu verrechnen. Die Erfahrung der Vergangenheit hat nämlich gezeigt, dass eine pauschale Zuweisung an die Katastrophenschutzbehörden zu Rückmeldungen von Ausgabemitteln an den Bund führte, obwohl in anderen Kreisen zusätzlicher Bedarf bestand.

Wichtig ist aber, dass die Mittelanmeldung rechtzeitig, also möglichst früh im Jahr, geschieht, um die erforderlichen Abstimmungen zwischen den Verwaltungsebenen möglich zu machen.

Das oben bereits erwähnte „spitze“ Abrechnungsverfahren erfordert es im Übrigen, dass der jeweilige Rotkreuzverband, dem die Einsatzkraft angehört, zunächst mit den Kosten in Vorlage zu treten hat, da der Zuschuss erst nach Vorlage von Zeugnis und Rechnungen durch die Behörde ausgezahlt wird. Eine entsprechende Einplanung im Wirtschaftsplan des Ortsvereins oder Kreisverbands ist daher notwendig!

Rettungssanitäterausbildung im Bundesfreiwilligendienst

Das im Jahre 2011 in Kraft getretene Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) eröffnet eine weitere Möglichkeit für ehrenamtliche Einsatzkräfte, die Qualifikation zum Rettungssanitäter zu erwerben. Anders als der Zivildienst sieht nämlich das BFDG ausdrücklich den Einsatz von Freiwilligen in Aufgabenfeldern des Bevölkerungsschutzes („in Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes“; § 3 Abs. 1 BFDG) vor.

Obwohl die Regeldauer eines Bundesfreiwilligendienstes 12 Monate betragen soll, ist auch eine Mindestdauer von 6 Monaten möglich. Dies bietet die Chance, innerhalb eines sechsmonatigen Bundesfreiwilligendienstes einerseits innerhalb von drei Monaten die Qualifikation zum Rettungssanitäter zu erwerben, andererseits weitere drei Monate dann praktisch im Rettungsdienst oder aber auch im Bevölkerungsschutz tätig zu sein und damit seine erlernten Kenntnisse zu vertiefen und als Vollzeitkraft in seiner Einsatzformation zu arbeiten. Genauso wäre es auch möglich, in diesem Zeitraum weitergehende Ausbildungsabschnitte für den ehrenamtlichen Dienst (z.B. die Ausbildung zum Gruppen- oder Zugführer) zu absolvieren.

Der Bundesfreiwilligendienst gilt als ehrenamtliche Dienstleistung in Vollzeitform; die Bundesfreiwilligendienstleistenden erhalten ein Taschengeld und sind sozialversichert. Während der Dienstzeit sind zwingend bestimmte Ausbildungszeiten zu absolvieren (sog. „pädagogische Begleitung“ nach §4 BFDG), auf die aber auch eine fachliche Ausbildung (hier die Ausbildung zum Rettungssanitäter) in bestimmtem Umfang angerechnet werden kann. Die Einsatzstellen zahlen an den Träger für die von diesem erbrachten Leistungen an den Bundesfreiwilligen eine Pauschale; im Gegenzug steht der Bundesfreiwilligendienstleistende der Einsatzstelle außerhalb der Ausbildungszeiten in Vollzeit für Tätigkeiten in der Einsatzstelle zur Verfügung.

Ob ein solches Modell für einen Ortsverein oder Kreisverband finanziell realisierbar ist, kann nicht allgemein beurteilt werden, sondern muss jeweils auf der Basis der lokalen Bedürfnisse und Möglichkeiten entschieden werden. Bei der Entscheidung ist eine enge Beratung und Zusammenarbeit mit den Trägern des Bundesfreiwilligendienstes (in der Regel sind das die DRK-Landesverbände) erforderlich.

Gleichwohl bietet ein Bundesfreiwilligendienst im Bevölkerungsschutz eine interessante zusätzliche Option für den Erwerb der Qualifikation zum Rettungssanitäter für ehrenamtliche Einsatzkräfte, nicht zuletzt dann, wenn der Bundesfreiwilligendienst mit der Bezuschussung der Ausbildung durch den Bund (s.o.) kombiniert werden kann.

Bildnachweis: Rotkreuzgemeinschaft Rheda-Wiedenbrück

Christoph Brodesser 2017/08/02 14:50

rettsan_bund.txt · Zuletzt geändert: 2017/08/25 10:56 von brodesser