Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


fuedi:erl_demo

K 02.10.01

Erläuterungs- und Maßnahmenkatalog zum Merkblatt „Verhalten von Einheiten und Helfern des Deutschen Roten Kreuzes bei Einsätzen anlässlich von Demonstrationen“

I. Voraussetzungen für eine Mitwirkung

  1. Die Hilfebedürftigkeit des einzelnen ist für das Deutsche Rote Kreuz auch bei Einsätzen bei Demonstrationen ausschließlicher Maßstab seiner Mitwirkung und seines Handelns. Das Deutsche Rote Kreuz beruft sich hierbei auf die Verpflichtungen, die ihm aus den Grundsätzen des Roten Kreuzes und aus satzungsrechtlichen Bestimmungen erwachsen. Besondere Bedeutung kommt den Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit zu.
  2. Für den Einsatz anlässlich von Demonstrationen gelten für den DRK-Verband Verfahren wie für einen normalen Einsatz bei Veranstaltungen, nicht jedoch die Regeln, die für einen Katastropheneinsatz Anwendung finden.
  3. Das Deutsche Rote Kreuz wird bei Demonstrationen tätig
    • auf Anfrage des Veranstalters beim Deutschen Roten Kreuz;
    • durch eigene Verbindungsaufnahme mit dem Veranstalter;
    • durch Hinweis der zuständigen Behörde an das Deutsche Rote Kreuz;
    • indem es sich in sonstigen Fällen präventiv für ein Tätigwerden bereithält und vorbereitet.

II. Teilnahme

  1. Das Deutsche Rote Kreuz schließt für sein Tätigwerden Vereinbarungen mit dem Veranstalter ab. Absprachen können je nach Lage auch mit anderen Hilfsorganisationen für einen gemeinsamen Einsatz getroffen werden. Bei rechtlich nicht zulässigen Demonstrationen trifft das Deutsche Rote Kreuz keine Vereinbarung mit dem Veranstalter. Es hält sich jedoch in jedem Fall, ggf. auch ohne Absprache und Aufforderung, für evtl. Hilfeleistungen zugunsten betroffener Hilfebedürftiger bereit.
  2. Das Deutsche Rote Kreuz trifft Vorkehrungen für eine Einsatzplanung. Es nimmt zu den Beteiligten Verbindung auf und holt Informationen ein. Im Falle von rechtlich nicht zulässigen Demonstrationen wendet es sich nur an die zuständigen Behörden und Einrichtungen.
  3. Zu den Informationen gehören u. a.:
    • Zeitplan der Demonstration;
    • Zahl der Teilnehmer;
    • Zusammensetzung der Teilnehmer (Frauen, Kinder, Behinderte);
    • Art der Demonstration (Versammlung, Menschenkette u. a.);
    • Versammlungsorte und -verlauf.
  4. Zu den Beteiligten gehören:
    • der Veranstalter;
    • zuständige Behörden;
    • Rettungsdienst;
    • Krankenhäuser;
    • Ärztliche Notdienste;
    • Verkehrsbetriebe;
    • andere Rotkreuzverbände.
  5. Jede Einsatzplanung hat zu berücksichtigen
    • das Vorhandensein bestehender Rettungs- und Versorgungssysteme;
    • die Eigenständigkeit der Einsatzdurchführung durch den betreffenden DRK-Verband;
    • die Bereitschaft des DRK, ggf. Reserveeinheiten und Helfer zur Verfügung zu halten.
  6. Zweckmäßigerweise sollten allen Beteiligten die Grundsätze des Roten Kreuzes in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht werden, da sie den Rahmen für eine Mitwirkung und Teilnahme des Deutschen Roten Kreuzes darstellen.

III. Einsatzverfahren

  1. Wie unter I.2 erwähnt, gilt bei der Vorbereitung und Durchführung von Einsätzen dieser Art das übliche Verfahren des Deutschen Roten Kreuzes. Die Hilfemaßnahmen haben sich nach den jeweiligen Notwendigkeiten, nicht jedoch nach den Zielen und Inhalten von Demonstrationen zu richten. Sie beinhalten in erster Linie Maßnahmen des
    • Sanitätsdienstes;
    • Rettungsdienstes;
    • Auskunftswesens.
  2. Weitere Hilfeleistungen können je nach Lage und Bedürftigkeit in Betracht kommen, wie
    • die Ausgabe von Getränken und Verpflegung im Rahmen notwendiger Einzelbetreuungen;
    • Hilfe für Kinder, die ihre Begleitperson verloren haben.
  3. Die angemessene Größenordnung von Zahl und Standorten von Streckenposten, Unfallhilfsstellen, ggf. die Einrichtung eines Verbandplatzes und eines Krankenwagenhalteplatzes werden in der Einsatzplanung festgelegt. Streckenposten werden mindestens mit je zwei Helfern besetzt. Diese sind außerhalb der Demonstrationen zu postieren. In jedem Fall ist eine räumliche und optische Trennung von dem Veranstalter und der Polizei einzuhalten. Die Verbindung zum Veranstalter und zur Polizei muss während des gesamten Einsatzes sichergestellt werden. Hierfür und für die Verbindung innerhalb des DRK sind jeweilig getrennte Fernmeldewege aufzubauen. Diese Trennung ist zur Wahrung der Eigenständigkeit des Deutschen Roten Kreuzes in Einsätzen erforderlich.
  4. DRK-Führungskräfte sind für unvorhergesehene Ereignisse zur besonderen Verwendung bereitzuhalten.
  5. Vor Beginn des Einsatzes sind die Einsatzkräfte wie üblich einzuweisen. Insbesondere ist jedoch auf folgendes hinzuweisen:
    • Jeder Rotkreuzhelfer hat selbstverständlich das im Art. 8 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verankerte Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu respektieren.
    • Zur Wahrung der Neutralität enthalten sich Angehörige des Roten Kreuzes im Rotkreuzeinsatz jeglicher Meinungsäußerung zum Ziel und Zweck der Demonstration.
    • Jeder Rotkreuzhelfer hat seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach der Dienstordnung zu beachten.
    • Unvorhergesehene Zwischenfälle sind sofort der zuständigen Führung zu melden, genaue Anweisungen an die Einsatzkräfte für etwaige Zwischenfälle werden ebenfalls vor Einsatzbeginn gegeben.
    • Anfragen der Presse usw. sind an die DRK-Einsatzleitung zu verweisen.
    • Sofern Hilfebedürftige für die „Anhängekarte für Verletzte und Kranke“ die Bekanntgabe der persönlichen Daten verweigern, werden lediglich die für die Hilfeleistung erforderlichen Felder ausgefüllt.
    • Die Tätigkeit von Erste Hilfe- und Sanitätskräften außerhalb der Hilfsorganisationen (Demonstrationssanitäter) wird als Hilfeleistung von helfenden Bürgern betrachtet und respektiert. Derartig versorgte Hilfebedürftige werden ggf. von Einsatzkräften des Deutschen Roten Kreuzes von den Genannten übernommen und bereits eingeleitete Erste Hilfe- und sanitätsdienstliche Maßnahmen weitergeführt. Die Zusammenarbeit mit Erste Hilfe- und Sanitätskräften außerhalb der Hilfsorganisationen auf institutioneller Basis erfolgt nicht.
    • Auch bei Einsätzen anlässlich von Demonstrationen besteht gegenüber der Polizei keine Auskunftspflicht, polizeiliche Ermittlungen dürfen jedoch nicht behindert werden. Sofern polizeiliche Maßnahmen gegenüber Hilfebedürftigen, die sich in der Sanitätsversorgung befinden, beabsichtigt sind, ist der Versorgung Vorrang zu geben. Die DRK-Führung ist über derartig beabsichtigte Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die sanitätsdienstliche Versorgung zum Abschluss gebracht werden kann.
    • Die Einsatzkräfte versehen den Dienst in korrekter Dienstbekleidung und führen den gültigen Rotkreuz-Ausweis mit.
    • Eine Schutzausstattung wie Warnweste, Helm usw. wird nur auf besondere Weisung getragen.
  6. Auskünfte an die Presse sollen von innerhalb des Kreisverbandes besonders benannten Personen gegeben werden. Hierbei ist zu beachten, dass Mitteilungen an die Presse über den Kreisverbandsbereich herausgehend Wirkung erzeugen können. Aus diesem Grunde ist jeweils vorab zu prüfen, ob und inwieweit Presseerklärungen durch den jeweils übergeordneten Rotkreuzverband abgegeben werden sollten.
  7. Zum reibungslosen Ablauf zur Vorbereitung und Durchführung der DRK-Einsätze, insbesondere bei überregionalen Veranstaltungen ist es zum Zwecke der Einsatzplanung und Koordinierung notwendig,
    • dass Kreisverbände ihren Landesverband bereits bei Bekanntwerden von beabsichtigten Demonstrationen in ihrem regionalen Bereich unterrichten und
    • der Landesverband das Generalsekretariat entsprechend informiert.

Dieser Erläuterungs- und Maßnahmenkatalog ist vom DRK-Bundesverband auf Grund eines Beschlusses von Präsidium und Präsidialrat vom 05.10.1983 herausgegeben worden.

fuedi/erl_demo.txt · Zuletzt geändert: 2018/08/22 12:08 von brodesser