Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


fuedi:demo

K 02.10

Merkblatt über das Verhalten von Einheiten und Helfern des DRK bei Einsätzen anlässlich von Demonstrationen

I. Teilnahme

Das Rote Kreuz ist dem Grundsatz der Neutralität verpflichtet. Dieser Grundsatz lässt eine Parteinahme in Dienstbekleidung nicht zu. Aus diesem Grunde ist das Demonstrieren in Dienstbekleidung Gruppen, Einheiten oder einzelnen Helfern des Deutschen Roten Kreuzes untersagt. Zuwiderhandlungen hiergegen werden nach der jeweiligen Disziplinarordnung geahndet. Sofern Rotkreuzhelfer oder andere Mitglieder des Roten Kreuzes ihre politische Meinung bei Demonstrationen zum Ausdruck bringen wollen, müssen sie dies in Zivilkleidung und ohne Hinweis auf ihre Rotkreuz-Zugehörigkeit tun.

II. Einsatzverfahren

  1. Das Deutsche Rote Kreuz hat die selbstverständliche Verpflichtung, jedem Hilfe zu gewähren, der dieser bedarf. Dies hat entsprechend den Grundsätzen des Roten Kreuzes ohne Rücksicht auf Nationalität, Rasse, politische Weltanschauung oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu erfolgen. Dieser Grundsatz gilt auch für Hilfeleistungen bei Demonstrationen.
  2. Dementsprechend hat der jeweils regional zuständige DRK-Verband zu gewährleisten, dass sachgerechte und schnelle Hilfe geleistet wird. Dabei sind verschiedene Gesichtspunkte zu beachten:
    1. Die Leitung des Rotkreuz-Einsatzes obliegt dem Kreisverband, in dessen Bereich die Demonstration stattfindet, soweit nicht der Landesverband den Einsatz an sich zieht. Es muss sichergestellt sein, dass eine ständige Verbindung zwischen der Leitung des Rotkreuz-Einsatzes, der Polizei und den Veranstaltern besteht. Rotkreuz-Helfer, die Demonstrationsgruppen auf der Anreise begleiten, haben sich nach Ankunft am Demonstrationsort bei der Einsatzleitung des DRK zu melden und sich dieser zu unterstellen. Die Beteiligten sind über die Grundsätze des Deutschen Roten Kreuzes zu unterrichten.
    2. Die Einsatzleitung des Deutschen Roten Kreuzes bringt die Helferinnen und Helfer zum Einsatz.
    3. Die Einsatzkräfte müssen Dienstbekleidung tragen. Sie sind in der Regel außerhalb der demonstrierenden Menschenansammlungen zu postieren und von dort einzusetzen.

III. Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz des Deutschen Roten Kreuzes bei Demonstrationen

  1. Das Zeichen des Roten Kreuzes ist international und national geschützt. Es darf deshalb nur von dazu berechtigten Personen geführt werden. Der Missbrauch des Rotkreuzzeichens ist strafbar. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist § 125 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Januar 1975 (BGBl. I S. 80).
  2. Die allgemeinen Grundsätze über die Verschwiegenheitspflicht gelten auch bei Demonstrationen.
  3. Gegenüber der Polizei besteht keine Auskunftspflicht.

Dieses Merkblatt ist vom DRK-Bundesverband auf Grund eines Beschlusses von Präsidium und Präsidialrat vom 05.10.1983 herausgegeben worden.

fuedi/demo.txt · Zuletzt geändert: 2018/08/22 11:26 von brodesser