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Unterbringung von Einsatzkräften bei mehrtägigen Einsätzen der überörtlichen Hilfe

Verfasser: Christoph Brodesser
Foto: WESTFÄLISCHE NACHRICHTEN

1 Vorbemerkung

Sowohl geplante als auch ungeplante Einsätze im eigenen Wohnortbereich werden in aller Regel so vorbereitet sein, dass die Einsatzkräfte in ihrer privaten Wohnung übernachten können. Anders sieht dies jedoch aus, wenn Einsatzformationen mit ihren Einsatzkräften über mehrere Tage hinweg in der überörtlichen Hilfe tätig werden. In diesen Fällen ist es notwendig, eine Unterkunft bereitzustellen, in der die Helferinnen und Helfer übernachten, sich regenerieren und auch die einsatzfreie Zeit verbringen können. Dies dient einerseits der Gesunderhaltung, aber insbesondere auch der Sicherung der Einsatzfähigkeit der kompletten Einheit, denn Einsatzkräfte, die unausgeschlafen oder nach vielfach gestörter Nachtruhe in die nächste Dienstschicht gehen müssen, werden längst nicht die Leistungsfähigkeit erreichen wie nach einem ungestörten Schlaf.

Eine landes- oder bundesweit flächendeckend zerstörte Infrastruktur ist bei den verschiedenen Schadenszenarien und bei Betrachtung der Einsätze der vergangenen Jahre nicht anzunehmen. Dies hat zur Folge, dass bereits in einem Abstand von wenigen Kilometern zum Schaden- und Einsatzgebiet mit einer weitgehend intakten Infrastruktur zu rechnen ist, die für die Unterbringung und Erholung von Einsatzkräften genutzt werden kann. So war z.B. bei den Hochwasserlagen an Oder und Elbe im vergangenen Jahrzehnt bereits in einem Abstand von weniger als 10 Kilometern zum Schadengebiet ein von den Überschwemmungsereignissen unberührtes Gebiet vorzufinden, und auch bei Großveranstaltungen (z.B. Weltjugendtag auf dem Marienfeld bei Köln) konnte die Unterbringung der Einsatzkräfte des Sanitätswachdienstes in Gebäuden erfolgen, die bei Bustransfer in wenig mehr als 30 Minuten erreichbar waren. Eine Unterbringung von Einsatzkräften im Schadengebiet selbst, die dann wegen der Auswirkungen des Ereignisses nur noch behelfsmäßig sein könnte, kann daher im Großteil der Einsätze vermieden werden.

2 Bei vorgeplanten Einsätzen: soweit immer möglich Unterbringung in Beherbergungsbetrieben

Verantwortliche Führungskräfte werden also in enger Abstimmung mit dem einsatzleitenden Kreisverband und ggf. der den Einsatz anordnenden Behörde Vorsorge dafür zu treffen haben, für die Unterbringung ihrer Einsatzkräfte wenn irgend möglich Beherbergungsbetriebe (Hotels oder auch Jugendherbergen) anzumieten. Insbesondere gilt dies für vorgeplante Einsätze; in diesen Fällen wird es kaum einen vernünftigen Grund geben, im Rahmen der Planung eine nicht den heute üblichen Standards angemessene Unterkunft bereitzustellen. Die Belegung von behelfsmäßigen ausgestatteten Unterkünften (häufig werden dann Klassenräume, Turnhallen, Zelte, Lagerhallen oder ähnliche provisorische Unterbringungsmöglichkeiten genutzt) darf bei vorgeplanten Einsätzen in aller Regel keine Option darstellen. Insbesondere können Kostengesichtspunkte des Einsatzanforderers oder Veranstalters hier keine entscheidende Rolle spielen, denn Aufbau und Betrieb provisorischer Einsatzkräfteunterkünfte sind im Endeffekt immer teurer. Der hierfür erforderliche zusätzliche Kräfteansatz für den Aufbau und Betrieb der Unterkunft einschließlich des späteren Rückbaus, der Aufbereitung und ggf. Entsorgung des Unterkunftsgeräts sowie für die Verpflegungsbeschaffung, -herstellung und -ausgabe ist nämlich nur in den seltensten Fällen kostengünstiger als die Nutzung bereits vorhandener Beherbergungsbetriebe. Bei der Planung eines Einsatzes in der vorgeplanten überörtlichen Hilfe muss daher die Unterbringung und Versorgung der Einsatzkräfte so rechtzeitig wie möglich geplant und organisiert werden. Engpässe, die dadurch entstehen, dass Beherbergungsbetriebe bereits durch Dritte belegt und somit nicht mehr zur Verfügung sind, weisen auf einen Fehler in der Einsatzplanung hin. Im Zweifelsfall ist einem Transfer zu einer weiter entfernten regulären Unterkunft (z.B. durch Busse) zu Beginn oder Ende einer Dienstschicht immer der Vorzug gegenüber einer notfallmäßigen Gemeinschaftsunterbringung auf Feldbetten o.ä. zu geben.

3 Bei Einsätzen aus der Alarmierung heraus: im Ausnahmefall Gemeinschaftsunterkünfte

Es wird jedoch nicht immer zu verhindern sein, dass diese Grundsätze insbesondere bei Einsätzen aus der Alarmierung heraus nicht eingehalten werden können. Zwar sollte auch dann eine Unterbringung in Beherbergungsbetrieben angestrebt werden und eine feldmäßige Unterbringung in Zelten oder Gemeinschaftsunterkünften darf nur die Ausnahme von der Regel sein, jedoch wird sich dies nicht in jedem Fall sicher vermeiden lassen.

Bei der Belegung von Gemeinschaftsunterkünften sind Fragen der Hygiene, aber auch des Schutzes des Persönlichkeitsbereiches und der Intimsphäre der Einsatzkräfte besonders zu berücksichtigen. Mehrbettunterbringung ist zwar denkbar, sollte aber ein Maß von zwei, im Ausnahmefall max. vier Personen pro Unterkunftsraum nicht übersteigen. Eine Unterbringung von mehr als vier Personen in einem Raum für mehr als eine Nacht muss dabei die absolute Ausnahme bleiben und bedarf der Begründung, wobei Kostengesichtspunkte hier in aller Regel keine ausreichende Begründung darstellen. Die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Toiletten- und Sanitäranlagen muss als selbstverständliche Vorgabe berücksichtigt werden (Geschlechtertrennung, Sichtschutz – keine „Massenduschräume“).

Eine Mindestqualität muss auch für das einzusetzende Unterkunftsgerät gewährleistet sein: feste Betten, im Ausnahmefall die bekannten disc-o-beds1) oder Feldbetten, ergänzt durch mindestens einen Stuhl pro Bettplatz und für max. vier Personen einem Tisch sind als Grundanforderung vorzusehen. Für die Unterbringung persönlichen Gepäcks und persönlicher Gegenstände müssen (abschließbare) Schränke oder Spinde2) vorhanden sein. Rückzugsmöglichkeiten für die Freizeit müssen ebenso geplant werden wie die Möglichkeit, die persönliche Wäsche waschen zu lassen (gewerblicher Wäschereibetrieb) und der Einkauf persönlicher Gegenstände oder Genussmittel in der dienstfreien Zeit. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist umso bedeutsamer, je länger der Einsatz dauern wird: für eine Unterbringung „für eine Nacht“, z.B. im Rahmen der Ausbildung, kann eher hiervon abgewichen werden als für Unterbringungen von mehreren Tagen/Nächten oder sogar Wochen in einem Einsatzgeschehen.

Die Erfüllung dieser Anforderungen bei einem mehrtägigen Einsatz erfordert Vorbereitungen in erheblichen Umfang, so dass auch hier einer Übernachtung in Beherbergungsbetrieben und dem Transfer vom Einsatzraum in eine angemessene Unterkunft der Vorzug zu geben sein wird, wenn sich dies unter zeitlichen und räumlichen Gesichtspunkten realisieren lässt – der Nutzen „ausgeschlafener“ Einsatzkräfte wird den zeitlichen und finanziellen Aufwand hierfür in aller Regel mehr als aufwiegen.

4 Unterkunftsbetrieb ist keine Aufgabe der Einsatzkräfte des Primäreinsatzes

Ist es bei Abwägung aller Alternativen tatsächlich erforderlich, bei mehrtägigen Einsätzen selbst errichtete Gemeinschaftsunterkünfte zu belegen, wird es Aufgabe der verantwortlichen Führungskräfte sein, dafür zu sorgen, dass der Unterkunfts­betrieb nicht noch als zusätzliche Aufgabe durch die im Einsatz befindlichen Einsatzkräfte geleistet werden muss. Vielmehr sind hierfür zusätzliche Einsatzkräfte in ausreichender Zahl unter Führung eines verantwortlichen Unterkunftsleiters („Innendienstleiter“ oder „Quartiermeister“3)) einzusetzen, die die Unterkunft vorbereiten und betreiben, Verpflegung herstellen und ausgeben lassen und die erforderlichen Reinigungsarbeiten organisieren. Besonderes Augenmerk ist – wiederum nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Gesunderhaltung der Einsatzkräfte – den sanitären Anlagen zu widmen. Der Innendienstleiter wird bspw. den Reinigungsdienst insbesondere der Sanitäranlagen durch Einsatz eines gewerblichen Gebäudereinigungsunternehmens organisieren, ein Wäscherei­unternehmen für das Reinigen der persönlichen Wäsche der Einsatzkräfte unter Vertrag nehmen und dafür sorgen, dass die eingesetzten Kräfte sich während der Zeit, in der sie sich in der Unterkunft aufhalten, tatsächlich regenerieren und ausreichend Ruhe bekommen, um sich auf ihre nächste Dienstschicht vorbereiten können. Bei der Verpflegung steht ebenfalls der Erhalt der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Einsatzkräfte an vorderster Stelle. Bei der zu erwartenden erheblichen Belastung der Infrastruktur des Einsatzraums muss dabei auch an die Einrichtung einer „Logistiklinie“ in das Umland für die Beschaffung von Lebens­mitteln etc. gedacht werden. An die Einrichtung von Ruhebereichen für die Beratung und Betreuung der Einsatzkräfte durch die Einsatzkräftenachsorge (EKN) und die seelsorgerische Betreuung ist ebenfalls zu denken und ggf. Kontakt mit den örtlichen Religionsgemeinschaften aufzunehmen.

4.1 Aufbau, Betrieb und Rückbau

Aufbau und späterer Rückbau einer selbst einzurichtenden Unterkunft lassen sich zeitlich und vom Personalansatz her nicht mit hinreichender Genauigkeit vorplanen, da sie sehr stark von der Art und dem baulichen Zustand der vorgesehenen Liegenschaft abhängen. Hier ist eine rechtzeitige Erkundung durch ein Vorkommando erforderlich. Soweit Unterstützungsleistungen aus der gewerblichen Wirtschaft benötigt werden (z.B. Anlieferung und Aufbau von Toiletten- und Sanitäranlagen, Erweiterung von Elektro-, Heizungs- und Wasser/Abwasser­installationen), muss mit einer Vorlaufzeit von Tagen, teilweise sogar von Wochen kalkuliert werden.

Für den Betrieb einer Unterkunft lassen Erfahrungen erkennen, dass ein Kräfteansatz von ca. 1:40 (ohne Führung und Verpflegungsherstellung/-ausgabe) ausreichend sein wird. Eine Betreuungsstaffel 1/5 ist somit in der Lage, eine Einsatzkräfteunterkunft von bis zu 250 Einsatzkräften zu bewirtschaften.

4.2 Verpflegung

Soweit bei selbst eingerichteten Unterkünften die Herstellung und Ausgabe von Verpflegung durch eigene Einsatzkräfte erfolgen muss, sind die hierfür erforderlichen Kräfte dem Innendienstleiter zuzuordnen und zu unterstellen. Zu beachten ist, dass auch diese Kräfte unterzubringen sind – hierfür gelten dann die gleichen Grundsätze wie für alle anderen Kräfte.

Für die Herstellung und die Bereitstellung der Verpflegung sind die Berechnungsgrundlagen des Verpflegungsdienstes heranzuziehen, wobei auch die anschließende Reinigung der Verpflegungsausgabegeräte und des Essgeschirrs /-bestecks mit berücksichtigt werden muss.

Es sollte dabei beachtet werden, dass die Verpflegungsherstellung für die Einsatzkräfteunterbringung getrennt von der Verpflegungsherstellung für Betroffene oder den Mahlzeiten im Einsatzraum erfolgt (z.B. durch einen eigenen Verpflegungs­trupp der Unterkunft, der dem Innendienstleiter unterstellt ist). Da in der Unterkunft üblicherweise nur zwei Mahlzeiten gereicht werden (Frühstück und Abendessen; das Mittagessen wird als Einsatzverpflegung durch dort eingesetzte Verpflegungseinheiten an die Einsatzstellen angeliefert), ist für die Verpflegungsherstellung und –ausgabe der Einsatz eines Verpflegungstrupps für ca. 250 Einsatzkräfte ausreichend. Bei diesem Kräfteansatz ist im Bedarfsfall auch die Herstellung von Marschverpflegung („Lunchpaket“) für abreisende Kräfte noch möglich.

4.3 Gebrauchsartikel

Soweit Textilien (Bettwäsche, Handtücher) nicht durch den Betreiber der Unterbringungseinrichtung bereitgestellt werden, sind diese für eine Ausgabe gesondert vorzuhalten. Es empfiehlt sich hier die Ausgabe im Einwegverfahren, da das Einsammeln, Waschen in einer Fachfirma und eine erneute Ausgabe eine hohe Kräftebindung erfordern würde, die in aller Regel den Wert der ausgegebenen Gegenstände deutlich übersteigen dürfte.

4.4 Sanitäranlagen

Der Betrieb und die Reinigung von Sanitäranlagen kann durch eigene Einsatzkräfte in der Regel nicht sichergestellt werden, da hierfür weder Gerätschaften noch die erforderliche Ausbildung zur Verfügung stehen. Diese Leistungen sind daher aus der gewerblichen Wirtschaft einzukaufen, wobei es nicht ausreicht, lediglich Not-Toilettenanlagen („blaue Häuschen“) anzumieten. Zu beachten ist, dass der Dienstleister die Nottoiletten nicht nur regelmäßig entleeren (Saugwagen), sondern auch von innen und außen reinigen muss.

Gerade für Einsatzkräfte ist die Möglichkeit zur persönlichen Hygiene von hohem Wert zum Erhalt der Gesundheit und des Einsatzwertes. Soweit also sanitäre Einrichtungen und Duschanlagen in der Liegenschaft nicht oder nicht in aus­reichender Anzahl vorhanden sind, müssen daher Dusch- und Sanitärcontainer angemietet werden; der Innendienstleiter ist durch die einsatzleitende Stelle zu bevollmächtigen, entsprechende Leistungen aus der gewerblichen Wirtschaft anzufordern.

4.5 Kommunikationsmöglichkeiten

Den in der Unterkunft untergebrachten Einsatzkräften muss die Möglichkeit gegeben werden, mit ihren Angehörigen und Dritten zu kommunizieren und am täglichen Leben teilzunehmen (z.B. Internet-Zugang). In Anbetracht der hohen Verfügbarkeit moderner Kommunikationstechnik aus privaten Beständen bei den Einsatzkräften erscheint in der heutigen Zeit die Bereitstellung von Festnetztelefonen für diesen Zweck nicht mehr erforderlich. Soweit aber keine eigene Netzversorgung in der gesamten Unterkunft genutzt werden kann (in gewerblichen Unterkunftsbetrieben ist dies häufig sichergestellt), muss zumindest in einigen Freizeiträumen und Aufenthaltsbereichen ein offenes WLAN-Netz bereitgestellt werden. Der Innendienstleiter kann sich hierfür auch der Hilfe von Dritten (z.B. Internet-Provider, „Freifunk“-Community) bedienen.

4.6 Unterkunftsreinigung

Die „Wohnlichkeit“ der Unterkünfte ist von großer Bedeutung für den Erhalt der Einsatzfähigkeit und bedarf besonderer Aufmerksamkeit: während die dort untergebrachten Einsatzkräfte für die „Besenreinheit“ (tägliches Ausfegen und Ausleeren der Papierkörbe/Abfallbehältnisse) selbst sorgen (Regelung in der Hausordnung!), muss mindestens alle drei Tage, im Bedarfsfall bei Einsätzen unter hohem Schmutzanfall aber auch täglich und im Ausnahmefall sogar mehrmals täglich eine feuchte Reinigung erfolgen. Eine feuchte Reinigung hat außerdem immer dann zu erfolgen, wenn ein Wechsel in der Belegung erfolgt, also die untergebrachten Einheiten/Personen wechseln. Sanitär- und Toilettenanlagen sind mindestens täglich, bei Bedarf auch häufiger zu reinigen und ggf. zu desinfizieren. Die Abfallentsorgung ist gemeinsam mit der entsorgungspflichtigen Körperschaft (i.d.R. Gemeinde oder Kreis) sicherzustellen. Diese Leistungen müssen aus der gewerblichen Wirtschaft (Reinigungsunternehmen, ggf. auch Beschäftigung von Personal) hinzugekauft werden. Die Bevollmächtigung des Innendienstleisters durch die einsatzleitende Stelle zum Einkauf solcher Leistungen ist daher erforderlich.

5 Aufgaben des Innendienstleiters beim Betrieb von Einsatzkräfteunterkünften

Unabhängig davon, ob gewerbliche Beherbergungsbetriebe genutzt werden oder aber eine eigenständige behelfsmäßige Unterkunft aufgebaut werden soll, ist es erforderlich, dass in jeder Unterkunft ein Ansprechpartner für die dort untergebrachten Kräfte verfügbar ist. Die Einsatzkräfte werden aus dienstlichen Gründen nicht immer während der üblichen Betriebszeiten einer Rezeption die Unterkunft betreten und verlassen können, und somit ist es erforderlich, durch eine eigene Struktur Fragen, Beanstandungen oder Anforderungen von Unterstützungsleistungen an den Betreiber der Unterbringungseinrichtung weitergeben zu können. Außerdem sollte der Innendienstleiter auch darauf vorbereitet sein, mit seinen Kräften dringende persönliche Anliegen von Einsatzkräften erfüllen zu können wie z.B. die Beschaffung von erforderlichen persönlichen Medikamenten oder Hygieneartikeln. Der Innendienstleiter ist umgekehrt auch Ansprechpartner des Betreibers der Unterbringungseinrichtung bei Fragen oder Beanstandungen sowie für die Vorbereitung der Kostenabrechnung mit dem einsatzleitenden Verband bzw. der einsatzleitenden Behörde. Außerdem zeichnet der Innendienstleiter alle Lieferscheine, Leistungsnachweise und ggf. Rechnungen, die auf Leistungen und Lieferungen von externen Dienstleistern beruhen, für den einsatzleitenden Verband ab und leitet sie zur Begleichung an die zuständige kassenführende Stelle weiter. Inwieweit der Innendienstleiter über eine eigene Handkasse für kleine Ausgaben verfügen sollte, ist durch die einsatzleitende Stelle zu entscheiden.

In aller Regel wird für alle diese Aufgabe der Einsatz eines Trupps (1/1/2/4) erforderlich, aber auch ausreichend sein, der dann in Form eines Zwei-Schicht-Betriebs jeweils in Stärke von zwei Einsatzkräften präsent ist, die sich dann im Bereich der Rezeption des Hauses aufhalten.

Der Innendienstleiter und sein Trupp haben in der Unterkunft gegenüber allen dort untergebrachten Einsatzkräften Vorgesetzteneigenschaft, ihren Anweisungen bezüglich der inneren Organisation der Unterkunft und der Ordnung (z.B. Ruhe­zeiten) ist durch alle Einsatzkräfte Folge zu leisten. Soweit erforderlich, erstellt der Innendienstleiter eine Hausordnung für die Unterkunft und setzt sie – sinnvollerweise unter Gegenzeichnung durch den Taktischen Führer der untergebrachten Einheiten – in Kraft. Soweit im Ausnahmefall durch eigene Kräfte eine Unterkunft aufgebaut und betrieben werden muss, unterstehen diese dem Innendienstleiter unmittelbar.

Sinnvollerweise führt der Innendienstleiter mit seinen Kräften eine Belegungsübersicht der zur Verfügung stehenden Unterkunftsräume (wer wohnt in welchem Zimmer?), um bei Nachfragen gezielt einzelne Kräfte ansprechen zu können, ohne die ruhende Einheit in ihrer Gesamtheit zu stören. Außerdem ist es sinnvoll, durch den Innendienstleiter eine „Kommt-Geht-Übersicht“ zu führen; auch hier ist das Ziel die jederzeitige Übersicht über die Belegung und den Verbleib der einzelnen Kräfte. Dies gilt insbesondere bei Abwesenheit einzelner Kräfte z.B. für Arztbesuche oder einzelne Besorgungen. Vorteilhafterweise können hierfür technische Systeme genutzt werden (z.B. „Ruatti.Commander“).

Zu beachten ist, dass der Innendienstleiter nicht für die Genehmigung von Abwesenheiten von Kräften der untergebrachten Einheit zuständig ist. Dies obliegt weiterhin den Führungskräften der Einheit, die in der Unterkunft wohnen!

6 Rückgabe/Rückbau der Unterkunft nach Einsatzende

Nach Beendigung der Unterbringung von Einsatzkräften wird die Unterkunft durch den Innendienstleiter an den Beherbergungsbetrieb zurückübergeben. Dies geschieht durch Begehung der einzelnen genutzten Räume mit dem Beauftragten des Beherbergungsbetriebs und die Dokumentation von Verlusten oder Beschädigungen, die ggf. durch die einsatzleitende Stelle später reguliert werden müssen. Auch zeichnet der Innendienstleiter die Rechnung oder Leistungsübersicht des Beherbergungsbetriebs ab und nimmt eine Kopie zu seinen Unterlagen. Soweit es sich um eine selbsterrichtete Unterkunft handelt, übergibt der Innendienstleiter die in die Unterkunft eingebrachten Materialien an die Beauftragten der Stelle zurück, die dieses Material zur Verfügung gestellt haben. Auch hier ist eine Dokumentation von Verlusten, Beschädigungen etc. für die spätere Kosten­abrechnung erforderlich.

7 Zusammenfassung

Die Helferinnen und Helfer des Deutschen Roten Kreuzes nehmen insbesondere auch in der überörtlichen Hilfe ihre Aufgaben mit hohem Engagement und großer Einsatzfreude wahr. Umso wichtiger ist es, dass die Rahmenbedingungen eines solchen Einsatzes so gestaltet sind, dass Gesundheit und Einsatzfähigkeit nicht geschmälert oder gar gefährdet werden. Dabei kommen der Unterbringung und Versorgung eine Bedeutung zu, die kaum unterschätzt werden kann. Eine sachgerechte, üblichen Lebensverhältnissen weitgehend angepasste Unterbringung ist daher ein wichtiges Element für den angestrebten Einsatzerfolg. Führungskräfte, die soweit wie immer möglich darauf achten, können auch sicher sein, dass ihre Helferinnen und Helfer dann, wenn es wirklich einmal „provisorisch“ zugehen muss, dieses akzeptieren und tolerieren.

Eine angemessene Einsatzkräfteunterbringung wird den bekannten Satz dann wieder bekräftigen:

Logistik ist nicht alles - aber:
ohne Logistik ist alles nichts


1)
Wenn auch disc-o-beds oder bunk-o-beds im Bedarfsfall bei geringem zur Verfügung stehendem Raum doppelstöckig aufgebaut werden können, sollte darauf bei der Einsatzkräfteunterbringung soweit wie möglich verzichtet werden.
2)
Mit der Möglichkeit des Abschließens durch Vorhängeschlösser
3)
Zwar ist der Begriff des „Quartiermeisters“ bei vielen Einrichtungen und Organisationen heute noch gebräuchlich. Dennoch sollte besser der Begriff des „Innendienstleiters“ verwendet werden. Der „Quartiermeister“ ist historisch aus seiner militärischen Herkunft heraus anders konnotiert.
betrdi/eku.txt · Zuletzt geändert: 2020/04/11 12:57 (Externe Bearbeitung)